5. Präventionsmaßnahmen

5.1 STOP-Prinzip

Um arbeitsbedingte Hauterkrankungen zu verhindern, hat der Unternehmer gemäß Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, für alle Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese umfasst u. a. die Beurteilung chemischer, physikalischer und biologischer Einwirkungen. Es ist hierbei dringend zu empfehlen, den Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen.

Wird bei einer Tätigkeit eine relevante Hautbelastung festgestellt, müssen geeignete Schutzmaßnahmen veranlasst werden. Hierbei ist die folgende Rangfolge zu beachten:

S – Substitution (Stoff/Verfahren)

Ersatz durch einen weniger hautbelastenden Stoff bzw. Bezug verwendungsfertiger Produkte, bei deren Handhabung kein oder nur geringer Hautkontakt besteht.

T – Technische Schutzmaßnahmen

Anwendung hautschonender Arbeitsverfahren (technische Maßnahmen), z. B. direkten Hautkontakt vermeiden durch Verwendung von Greifwerkzeugen wie Gabeln und Zangen sowie Maschinen, z. B. Spülmaschine statt manueller Reinigung.

O – Organisatorische Maßnahmen

Organisation der Arbeitsaufgaben, z. B. die Hautbelastung der Beschäftigten so gering wie möglich halten. Zum Beispiel durch Rotation der Beschäftigten mit Wechsel zwischen feuchten und trockenen Tätigkeiten.

P – Persönliche Schutzmaßnahmen

Bereitstellung z. B. geeigneter Schutzhandschuhe, Schutzkleidung (PSA) und geeigneter Hautmittel.

 

5.2 Weitere Maßnahmen zum Schutz der Hautgesundheit

Reinigung und Desinfektion An die Verschmutzung angepasste und pH-hautneutrale Hautreinigung. Die alleinige Händedesinfektion ist hautschonender als die Reinigung. Keine Kombipräparate (Hautreinigungs- und -desinfektionsmittel in einem Präparat) verwenden. Sie belasten die Haut stärker und sind weniger wirksam.
Hautschutz Als Hautschutz können geeignete Handschutzcreme oder geeignete Schutzhandschuhe dienen.

Vor und während der Arbeit die Hände konsequent und intensiv mit einem geeigneten Hautschutzmittel (ohne Duft- und möglichst ohne Konservierungsstoffe) eincremen.

Flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe nur solange wie nötig und so kurz wie möglich tragen.

Unter Schutzhandschuhen möglichst keine Hautschutzcreme verwenden.
HautpflegeNach der Arbeit und vor längeren Pausen Hautpflegemittel (ohne Duft- und möglichst ohne Konservierungsstoffe) zur Regeneration der Hautbarriere anwenden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge Um Hauterkrankungen frühzeitig zu erkennen, hat der Gesetzgeber geregelt, dass bei Feuchtarbeiten von regelmäßig mehr als zwei Stunden am Tag eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten und bei Feuchtarbeiten von regelmäßig vier Stunden und mehr am Tag die Vorsorge verpflichtend durchzuführen ist.
 

5.2.1 Reinigung und Desinfektion

Händehygiene ist beim Umgang mit Lebensmitteln unerlässlich, um eine nachteilige Beeinflussung des Lebensmittels zu vermeiden. Während des Herstellungsprozesses müssen vorhandene oder nachträglich auftretende Verschmutzungen sowie schädliche bzw. krankmachende Keime entfernt oder auf eine unbedenkliche Anzahl reduziert werden. Adäquate Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, um sowohl eine Verunreinigung der Lebensmittel durch Keime zu vermeiden als auch die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Richtiges Reinigen und Desinfizieren der Hände

Durch die Handreinigung sollen unerwünschte Substanzen von der Haut entfernt werden.

Handreinigung ist auf das erforderliche Maß zu reduzieren und insbesondere bei wahrnehmbarer Verschmutzung durchzuführen.
Eine wahrnehmbare Verschmutzung ist dabei eine Verschmutzung an den Händen, die man sieht, fühlt oder auch riecht.

Die Reinigung soll so gründlich wie nötig und gleichzeitig so hautschonend wie möglich sein. Sie muss auf die Art und den Grad der Verschmutzung abgestimmt sein.

Bei der Festlegung von Reinigungs- und auch Desinfektionsmaßnahmen ist entscheidend, mit welcher Art von Lebensmitteln umgegangen wird. So erfordert der Umgang mit empfindlichen, zu kühlenden Lebensmitteln, z. B. Käse, Wurst, Torte, andere Maßnahmen als der Umgang mit trockenen, lang haltbaren Lebensmitteln, wie z. B. Rosinen, Mehl, Brot.

Vor Arbeitsbeginn werden Hände und Unterarme sorgfältig mit handwarmen Wasser von Trinkwasserqualität und Reinigungsmitteln gewaschen und ggf. desinfiziert. Gleiches gilt nach Arbeitspausen, Toilettenbesuch, Abfallentsorgungs- und Reinigungsarbeiten, Aufenthalten außerhalb des Produktionsbereiches und nach Kontakt zu Risikolebensmitteln oder empfindlichen, unsauberen oder möglicherweise kontaminierten bzw. verdorbenen Lebensmitteln, ebenso nach jedem Husten, Niesen oder Naseputzen.

Zu diesen Risikolebensmitteln zählen rohe Eier, Geflügel, Fisch oder landwirtschaftliche Erzeugnisse. Sie können Krankheitskeime enthalten. Deshalb sind bei Tätigkeiten mit diesen Lebensmitteln besondere Maßnahmen notwendig, um eine Übertragung der Keime auf andere Lebensmittel zu vermeiden. Daher sind ggf. nicht nur Hände, sondern auch kontaktierte Oberflächen und Arbeitsmittel umgehend zu desinfizieren.

Beispiele für verschmutzungsangepasste Handreinigung und Desinfektion

Jedes Händewaschen belastet die Haut. Deshalb: Hände nur waschen, wenn eine Verschmutzung vorliegt.

Geeignete Reinigungsmittel
Eine Hautreinigung soll gründlich und gleichzeitig hautschonend sein. Die Zusammensetzung des Reinigungsmittels muss auf die Art und den Grad der Verschmutzung abgestimmt sein. Bei den Reinigungsmitteln sind pH-hautneutrale Flüssigreiniger (synthetische Detergentien = Syndets) hinsichtlich Reinigungswirkung und gleichzeitiger Hautverträglichkeit besser als herkömmliche Seifen. Waschaktive Substanzen (Tenside) erleichtern die Entfernung von Schmutzpartikeln. Durch ihre emulgierenden Eigenschaften lösen sie jedoch auch den wichtigen hauteigenen Fettfilm. Bei häufigem Händewaschen ist deshalb die Verwendung von Hautschutz- und -pflegemitteln besonders wichtig.

Die idealen Reinigungsmittel für die Haut sind Flüssigsyndets mit hautneutralem pH-Wert von 5,5 ohne Duft- und Farbstoffe.

Die Flüssigsyndets sollten nur die erforderliche Menge an Konservierungsstoffen enthalten. Die Konservierungsstoffe sollten kein oder nur ein niedriges allergenes Potenzial besitzen, also kein Chlormethylisothiozolinon (MCI), kein Methylisothiazolinon (MI), kein Iodpropinylbutylcarbonat oder Bronopol.

Abtrocknen
Wichtig ist, dass die Hände gründlich und schonend – auch in den Fingerzwischenräumen – abgetrocknet werden. Zu bevorzugen sind weiche Einmalhandtücher. „Gruppenhandtücher“ sind aus hygienischen Gründen nicht zulässig.

Schmutz und Keime, die beim Händewaschen von der Hautoberfläche gelöst und nicht vollständig abgespült werden, werden von Papier- oder Stoffhandtüchern aufgenommen. Lufttrockner verteilen die verbliebenen Keime in der Umgebung. Wärmetrockner belasten die Haut durch den einwirkenden Heißluftstrom zusätzlich.

Die sorgfältige Händetrocknung ist Voraussetzung für eine effektive Wirkung der anschließend aufzutragenden Hautschutz-, Hautpflege- sowie der Desinfektionsmittel. Auch sind Handschuhe nur auf trockene Hände überzuziehen.

Desinfektion
Eine Desinfektion ist erforderlich, wenn durch den Hautkontakt Keime übertragen werden können, die das Lebensmittel nachteilig beeinflussen.

Für den Umgang mit Lebensmitteln dürfen nur geeignete Desinfektionsmittel verwendet werden. Eine Liste ist abrufbar beim Verband für angewandte Hygiene unter www.vah-online.de.

Diese müssen aus Gründen des Produktschutzes für Lebensmittel geeignet sein. Die Prüfung bezieht sich jedoch nur auf die Desinfektionswirkung des Mittels, nicht auf die Unbedenklichkeit des Hautkontakts. Die Produktinformation des Herstellers für das Desinfektionsmittel ist in jedem Fall zu beachten.

Grundsätzlich empfohlen sind rückfettende, duft- und farbstofffreie Händedesinfektionsmittel auf Alkoholbasis.

Besonders wichtig ist es, die Einwirkzeit des Mittels einzuhalten. Die Hände sollen so lange an allen Stellen eingerieben werden, bis sie trocken sind. Alkoholische Desinfektionsmittel sind zu bevorzugen. Angelöste Hautfette bleiben nach Verdunsten des Alkohols auf der Hautoberfläche und stehen damit der Haut wieder zur Verfügung. Die rückfettende Komponente eines als "rückfettend" deklarierten Desinfektionsmittels ist als Hautschutz jedoch nicht ausreichend.

Die alleinige Händedesinfektion ist in der Regel hautschonender als die Reinigung und reduziert zudem die Keime mehr als das alleinige Waschen. Bei nicht wahrnehmbarer Verschmutzung reicht eine alleinige Händedesinfektion aus hygienischen Gründen aus, um Keime und Krankheitserreger auf der Hautoberfläche abzutöten. Dabei sind die Herstellerhinweise zu befolgen, z. B. zu Dosierung und Einwirkzeit.

Hautdesinfektion ist hautschonender als Hautreinigung.

Wenn beim Desinfizieren die Haut brennt, ist das ein Hinweis auf Hautverletzungen und Schädigungen. Es kann ein Warnsymptom für eine beginnende Hauterkrankung sein und sollte vom Arbeitgeber als Anlass genommen werden, Schulungen der Beschäftigten zu Hautschutz- und Hautpflegemaßnahmen durchzuführen. Den betroffenen Beschäftigten sollte eine Beratung beim Betriebsarzt angeboten werden. Zudem ist ein Termin beim Hautarzt anzuraten, um zu verhindern, dass es zu einer chronischen Hauterkrankung kommt.

Kombipräparate
Kombipräparate aus Hautreinigungs- und -desinfektionsmitteln werden nicht empfohlen. Beim Einsatz von Kombipräparaten wird den Beschäftigten die Möglichkeit genommen nur bei Bedarf die Hände zu waschen. Sie haben nicht die Möglichkeit, die Hände ausschließlich zu desinfizieren.

Das gleichzeitige Einwirken von waschaktiven und desinfizierenden Substanzen belastet die Haut übermäßig.

Beim Einsatz von zwei getrennten Spendern (Reinigung und Desinfektion) kann man gezielt entscheiden, ob eine alleinige Reinigung oder Desinfektion genügt oder ob beides notwendig ist.

Sowohl die Reinigung als auch die Desinfektion der Hände sollten nur dann erfolgen, wenn es notwendig ist.

Hautprobleme beim Einsatz von Hygieneschleusen
Das häufige Durchlaufen der Hygieneschleusen mit der Reihenfolge - Waschen > Abtrocknen > Desinfizieren - belastet die Haut besonders. Auf die durch das Waschen bereits „entfettete“ Haut kommt zusätzlich noch das Desinfektionsmittel.

In Absprache mit dem Hygiene-Verantwortlichen bzw. dem Hersteller des Hautschutzpräparates und des Desinfektionsmittels sollte festgelegt werden, dass Hautschutzcreme vor der Desinfektion aufgetragen wird. Der hauteigene Fettfilm, der bei diesen Beschäftigten oft nicht mehr existiert, wird dadurch ersetzt. Das Desinfektionsmittel löst die Schutzcreme zwar an, ein (desinfizierter) Fettfilm als Schutzschicht verbleibt jedoch auf der Haut.

 

5.2.2 Hautschutz

Hautschutzmittel oder Schutzhandschuhe sollen nur dann zum Einsatz kommen, wenn alle anderen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die das Risiko einer Hautgefährdung vermindern, ausgeschöpft sind (Kap. 5.1).

Ein Schutz der Haut kann durch das Tragen von Schutzhandschuhen, bei vielen Tätigkeiten jedoch auch durch die Anwendung von Hautschutzmitteln, erreicht werden.

5.2.2.1 Schutzhandschuhe
Abb. 5: Mehrweg-Schutzhandschuhe müssen am Unterarm umgestülpt werden

Abb. 5: Mehrweg-Schutzhandschuhe müssen am Unterarm umgestülpt werden

Bei manchen Tätigkeiten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Schutzhandschuhe getragen werden müssen, z. B. beim Umgang mit Reinigungs- und Flächendesinfektionsmitteln, Chemikalien, Arbeiten bei Kälte oder Hitze, Umgang mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen. Schutzhandschuhe sollten nur dann zum Einsatz kommen, wenn alle anderen technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft sind (Gefährdungsbeurteilung).

Ist der Einsatz von Schutzhandschuhen erforderlich, sollte die Tragezeit so kurz wie möglich sein. Die Schutzhandschuhe sollten nur während der unmittelbar hautgefährdenden Tätigkeit getragen werden.

Oberstes Prinzip muss sein, dass das Risiko für die Gesundheit der Haut durch die Schutzmaßnahme selbst immer geringer ist als ohne die Schutzmaßnahme.

Sofern aus bestimmten Gründen (z. B. Produktschutz) Handschuhe getragen werden müssen, ist das Risiko einer Hautgefährdung gegenüber den Hygienevorteilen stets sorgfältig abzuwägen.

Es gibt keine Universalhandschuhe. Die Herstellerangaben sind zu beachten.

Auswahl und Anwendung

Es gibt keinen Universal-Schutzhandschuh. Gemäß der Gefährdungsbeurteilung sind je nach Tätigkeit die geeigneten Schutzhandschuhe auszuwählen.

Beim Einsatz von Schutzhandschuhen ist Folgendes zu beachten:

Abb. 6: Korrektes Reinigen, Ausziehen und Trocknen von Schutzhandschuhen

Abb. 6: Korrektes Reinigen, Ausziehen und Trocknen von Schutzhandschuhen

Einstufung

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) wie Schutzhandschuhe werden in die Kategorien I, II und III eingeordnet:

Bei Lebensmittelkontakt ist die Eignung für den Lebensmittelbereich erforderlich. Herstellerangabe "Für den Lebensmittelbereich geeignet" oder Symbol Weinglas und Gabel (Abb. 7).

Abb. 7: Symbol Für den Lebensmittelbereich geeignet

Abb. 7: Symbol "Für den Lebensmittelbereich geeignet"

Anhand von Piktogrammen erhält man wichtige Informationen zu den Eigenschaften der Handschuhe. Über die Piktogramme hinaus müssen die mitgelieferten Informationen des Herstellers Beachtung finden.

Einmalhandschuhe

Einmalschutzhandschuhe werden häufig zum Produktschutz getragen ("Hygienehandschuh"). Das Risiko einer Hautgefährdung ist gegenüber den Hygienevorteilen sorgfältig abzuwägen. Zum Hautschutz können sie getragen werden, wenn sie vor Gefährdungen schützen, die von dem Produkt ausgehen
(z. B. Feuchtigkeit, Verfärbungen, Geruch, Fruchtsäuren).

Die Verwendung von Handschuhen im Umgang mit Lebensmitteln ist nur so lange eine hygienische Alternative, solange der Handschuh nicht mit kontaminierten Oberflächen in Kontakt kommt. Ansonsten ist ein häufiger Handschuhwechsel notwendig. Dies erfordert Zeit, verursacht Kosten und Abfall. Häufig wird aus diesem Grund im Sinne der Hygiene nachlässig gearbeitet. Die Beschäftigten und Kundschaft wiegen sich in einer vermeintlichen Sicherheit. Zudem begünstigt das feuchtwarme Milieu unter den Handschuhen das Keimwachstum. Bei kleinsten Perforationen des Handschuhs kann das Produkt unbemerkt kontaminiert werden.

Handschuhe zum Produktschutz sollen vermeiden, dass Keime von den Händen auf das Lebensmittel gelangen. Sie müssen Schutz gegen Mikroorganismen bieten (Piktogramm siehe Abb. 8).

Abb. 8: Symbol

Abb. 8: Symbol "Schutz gegen Mikroorganismen"

Abb. 9: Symbol

Abb. 9: Symbol Erlenmeyerkolben

Empfehlung:
Nur puderfreie Handschuhe benutzen. Nitril ist ein geeignetes Material für Einmalhandschuhe.
Der Gebrauch von gepuderten Handschuhen aus Latex ist am Arbeitsplatz verboten!

Chemikalienschutzhandschuhe

Als persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss jeder Chemikalienschutzhandschuh folgende Kennzeichnungen tragen:

Es gibt auch Einmalhandschuhe, die die oben genannten Kriterien des Chemikalienschutzes erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sind.


Abb. 9: Beispiel eines Aufdruckes auf einem Chemikalienhandschuh

Abb. 10: Beispiel eines Aufdruckes auf einem Chemikalienhandschuh


Kennzeichnung von Handschuhen

Schutz gegen chemische Gefahren.

Es gibt die Typen A, B und C
Schutz gegen Mikroorganismen
Schutz gegen thermische Gefahren
Schutz gegen Kälte
Schutz gegen mechanische Risiken und Gefahren
Schutz gegen Schnitte und Stiche
Herstellerinformation (Bedienungsanleitung beachten)
Geeignet für Lebensmittelkontakt (Einschränkungen beachten)
Produkt erfüllt die Anforderungen der Europäischen Union

Abb. 11: Einige gebräuchliche Piktogramme auf Chemikalienhandschuhen und deren Bedeutung

Tragedauer flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe
Feuchtigkeit ist ein starker Schädigungsfaktor für die Haut. Unter flüssigkeitsdichten Handschuhen kommt es individuell unterschiedlich stark zum Schwitzen. Schutzhandschuhe müssen rechtzeitig gewechselt werden, um Nässebildung auf der Haut zu minimieren. Schutzhandschuhe sind nur so lange und so häufig wie notwendig zu tragen.

Schutzhandschuhe sind nur so lange und so häufig wie notwendig zu tragen.

Textile Unterziehhandschuhe
Unterziehhandschuhe, z. B. Baumwollunterziehhandschuhe, nehmen den Schweiß auf und schützen gegen Kälte. Sobald sie feucht sind, müssen sie gewechselt werden.

Es empfiehlt sich, Handschuhe auszuwählen mit guter Passform, gutem Fingerspitzengefühl und ohne störende Nähte an den Fingerspitzen und -seiten. Sie sollten bei mindestens 60 °C waschbar sein und müssen stets kürzer sein als die darüber getragenen Handschuhe, damit sich der Handschuh bei Kontakt zu Flüssigkeiten nicht vollsaugt ("Dochtwirkung").

5.2.2.2 Hautschutzmittel

Hautschutzmittel sollen die Barrierefunktion der Haut unterstützen und Irritationen durch Arbeitsstoffe vermindern. Vor allem bei Feuchtarbeit und Tätigkeiten mit schwach hautreizenden Stoffen werden sie eingesetzt, wenn keine Schutzhandschuhe getragen werden können. Hautschutzmittel schützen jedoch nicht vor dem Einwirken ätzender, giftiger, sensibilisierender und krebserzeugender Gefahrstoffe und auch nicht vor mechanischen Beanspruchungen.

Bei bestimmten Tätigkeiten können Hautschutzmittel Schutzhandschuhe nicht ersetzen.

Das Hautschutzmittel muss sich für die vorgesehene Tätigkeit eignen, seine Schutzwirkung muss für den Einsatzbereich vom Hersteller mit einem Wirksamkeitsnachweis belegt sein. Im Lebensmittelbereich darf Hautschutz nicht dazu führen, dass die Produkte durch Stoffe aus dem Hautschutzmittel nachteilig beeinflusst werden. Hierzu gibt es für Lebensmittel geeignete Hautschutzmittel (Produktinformation beachten).

Ein Universal-Hautschutzmittel gibt es nicht.
Immer Hautschutzmittel ohne Duftstoffe und möglichst ohne Konservierungsstoffe wählen.

Hautschutzcreme wird vor der Tätigkeit, nach jeder Arbeitspause oder auch zu bestimmten Zeitpunkten während der Arbeit auf die saubere und trockene Haut aufgetragen.

Das Anwenden von Hautschutzmitteln unter Handschuhen wird nicht empfohlen, da sie die Schutzwirkung von Schutzhandschuhen beeinträchtigen können. Es gibt Hautschutzmittel, die mit schweißreduzierenden Eigenschaften beworben werden. Dies konnte beim Gebrauch noch nicht überzeugend nachgewiesen werden. Es wird deshalb empfohlen, die Haut je nach Gefährdung entweder mit einem Hautschutzmittel oder Schutzhandschuhen zu schützen.

 

5.2.3 Hautpflege

Die Anwendung von Hautpflegemitteln ist bei Hautgefährdungen insbesondere nach Arbeitsende notwendig.

Hautpflegemittel unterstützen die Regeneration und Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Barrierefunktion.

Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten, die hautbelastende Tätigkeiten ausüben, Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen.

Sie werden nach Arbeitsende und vor längeren Pausen aufgetragen. Ein Kontakt mit dem Produkt, dem Lebensmittel, ist nicht vorgesehen. Empfohlen ist, wegen der geringeren Gefahr der Allergieentstehung, Produkte ohne Duft- und möglichst ohne Konservierungsstoffe auszuwählen.

Da der Nutzen von Pflegemaßnahmen sehr hoch ist, sollten die Beschäftigten motiviert werden, auch in der Freizeit ihre Haut zu pflegen.

Eine Information zum richtigen Eincremen der Hände finden Sie im Anhang.
 

5.2.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Betriebsarzt hat eine beratende Funktion bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, nach der die Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Vororge festgelegt wird. Dabei ist auch die TRGS 401 zu berücksichtigen. Der Betriebsarzt führt arbeitsmedizinische Vorsorgen durch.

Nach Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) ist den Beschäftigten

Die Angebotsvorsorge ist den Beschäftigten regelmäßig schriftlich und persönlich durch den Arbeitgeber anzubieten.

Die Pflichtvorsorge ist Voraussetzung für die Tätigkeit. Der Betriebsarzt stellt für den Arbeitgeber eine Bescheinigung aus, dass die Vorsorge stattgefunden hat und legt den Termin der nächsten Vorsorge fest. Bei der Pflichtvorsorge ist die Bescheinigung im Betrieb verfügbar zu halten.

Über die Vorschriften zur Pflicht- und Angebotsvorsorge hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Wunschvorsorge zu ermöglichen. Es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Unabhängig von der arbeitsmedizinischen Vorsorge sollten Beschäftigte mit Hautproblemen frühzeitig dem Betriebsarzt vorgestellt werden. Er kann zu Maßnahmen, die die Hautbelastung am Arbeitsplatz vermindern, beraten und wird ggf. zur Therapie an den Hautarzt verweisen. Wenn der Hautarzt oder der Betriebsarzt einen Zusammenhang zwischen den Hautveränderungen und der beruflichen Tätigkeit sieht, meldet er mit Einverständnis der betroffenen Person diesen Verdacht der BGN. Im Rahmen dieses sogenannten Hautarztverfahrens können z. B. von der BGN durchgeführte Hautschulungen die Therapie des behandelnden Hautarztes unterstützen und verhindern, dass die Hauterkrankung chronisch wird. Der Entwicklung einer Hauterkrankung kann gerade zu Beginn meist schnell mit präventiven Maßnahmen begegnet werden.

 

5.3 Betriebsanweisungen

Sobald im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Hautbelastung festgestellt wird, hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen. Betriebsanweisungen müssen auf die konkrete betriebliche Situation abgestimmt sein. Sie sind Grundlage der regelmäßig durchzuführenden Unterweisung der Beschäftigten.

Muster-Betriebsanweisungen zum Thema Hautschutz sowie eine Unterweisungskarte zum Hautschutz und eine Vorlage für ein Unterweisungskurzgespräch finden Sie unter www.hautschutz-online.de.

 

5.4 Tragen von Schmuck

Beim Tragen von Schmuck (Uhren, Ringen einschließliche Eheringen, Armbändern) ist ein hygienisches Reinigen der Hände nicht möglich. Das Tragen von Schmuck ist im Lebensmittelbereich deshalb zu unterlassen (Lebensmittelhygieneverordnung, HACCP). Durch den Feuchtigkeitsstau bspw. unter Ringen können Hauterkrankungen entstehen, zudem ist die Unfallgefahr erhöht.

Nagellack, Nagelgel und künstliche Fingernägel können sich durch mechanische Beanspruchung ablösen und als Fremdkörper ins Lebensmittel gelangen. Beim Tragen von künstlichen Fingernägeln ist ein hygienisches Reinigen der Hände nicht möglich. Undichte Ränder und kleine (Feuchtigkeits-) Kammern unter den künstlichen Nägeln stellen eine ständige Kontaminationsquelle dar.

Fingernägel werden am besten kurz gehalten.

Die Fingernägel sind kurz und sauber zu halten. Das Tragen von Schmuck (Uhren, Ringen einschließlich Eheringen, Armbändern, Ohrringen etc.) und das Benutzen von Nagellack ist im Lebensmittelbereich zu unterlassen.
 

5.5 Offene Wunden und übertragbare Hautkrankheiten

Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot für Personen, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen oder die in Küchen bzw. in der Gemeinschaftsverpflegung arbeiten, wenn sie an infizierten Wunden oder Hautkrankheiten leiden, bei denen die Möglichkeit besteht, dass Krankheitserreger über die Lebensmittel übertragen werden können. Bei geröteten, schmierig belegten, nässenden oder geschwollenen Hautstellen oder offenen Wunden ist der Arbeitgeber zu informieren.

Abb. 12: Offene Verletzungen (kleine Risse und Schnitte) müssen mit geeignetem Material abgedeckt werden. Blaues Pflaster hat den Vorteil, dass es in den meisten Lebensmitteln gut zu erkennen ist.

Abb. 12: Offene Verletzungen (kleine Risse und Schnitte) müssen mit geeignetem Material abgedeckt werden. Blaues Pflaster hat den Vorteil, dass es in den meisten Lebensmitteln gut zu erkennen ist.

Dieses Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot gilt beim Umgang mit folgenden Lebensmitteln:

Kleine offene Verletzungen (Risse, Schnitte) müssen mit geeignetem Material abgedeckt werden. Alle während der Arbeitszeit zugezogenen Verletzungen und Erste-Hilfe-Leistungen sind zu dokumentieren (z. B. in einem Meldeblock).

 

5.6 Hautschutz- und Hygieneplan

Je nach Tätigkeitsbereich und Anforderungen an die Haut sollen in den Betrieben Hautschutz- und Hygienepläne aufgestellt werden.

Ein Hautschutz- und Hygieneplan hilft zu gewährleisten, dass die Beschäftigten in Sachen Handhygiene und Hautschutz alles richtig machen. Im Hautschutz- und Hygieneplan ist festgelegt, wann, wie und mit welchen Produkten die Hände gewaschen oder desinfiziert werden, wann Hautschutz- und Hautpflegemittel aufgetragen und wann und wo welche Handschuhe getragen werden müssen. Der Hautschutz- und Hygieneplan hängt am besten gut sichtbar neben dem Waschplatz.

Dort stehen auch die darin genannten Produkte zur Verfügung. Bei der regelmäßigen Unterweisung dient er zusammen mit den Betriebsanweisungen als Unterweisungsgrundlage.
Hautmittel (Hautschutz-, -pflege- und -reinigungsmittel) und persönliche Schutzausrüstung (wie bspw. Schutzhandschuhe) sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

Bei der Auswahl und dem Einsatz der Produkte sollten fachkundige Personen für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb (z. B. der Betriebsarzt) hinzugezogen werden.

Beschäftigte sind mindestens einmal jährlich im Umgang mit hautgefährdenden Arbeitsstoffen, der sachgerechten Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung und der Nutzung von Hautmitteln zu unterweisen.