8. Prüfung und Kennzeichnung

Gehörschützer unterliegen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Sie müssen die Allgemeinen Anforderungen sowie Sicherheitstechnischen Anforderungen und Prüfungen für Gehörschützer nach DIN EN 352 Teil 1-10 erfüllen. Geprüft werden alle sicherheitsrelevanten Bauteile und Zusatzeinrichtungen (z. B. Kommunikationseinrichtungen), das Erreichen der Mindestschalldämmwerte sowie ein Mindestmaß an Tragekomfort.



Die bestandene Baumusterprüfung bescheinigt die Herstellfirma durch die Anbringung des CE-Zeichens (CE = communauté européenne) auf dem geprüften Produkt. Bei sehr kleinen Produkten wird die CE-Kennzeichnung dem Produkt separat beigefügt. Bei der Auswahl ist unbedingt darauf zu achten, dass der Hersteller für das Produkt eine CE-Konformität bescheinigt.

Neben der CE-Kennzeichnung müssen noch weitere Informationen auf dem Produkt angegeben werden, die zur eindeutigen Identifikation des Produkts erforderlich sind, z. B. Modellbezeichnung, Herstelleridentifikation, Nummer der Normenreihe.