6. Unterweisung

Die Unterweisung erfolgt vor der ersten Benutzung von Gehörschutz und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Die Unterwiesenen haben die Unterweisung durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

Das Unternehmen klärt die Beschäftigten über die gesundheitlichen Gefährdungen durch Lärm auf. Sie werden über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie die sich daraus ergebenden technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen informiert.

Gehörschutz ist in der aktuellen Version der PSA-Benutzungsverordnung (Verordnung 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016) in Kategorie III eingestuft. Dazu gehört Persönliche Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützt. Unterweisungen zu PSA der Kategorie III sind mit praktischen Übungen durchzuführen. Das heißt, dass bspw. das Einsetzen von Gehörschutz geübt wird.

Praktische Übungen sind auch bei der Unterweisung zur qualifizierten Benutzung von Gehörschutz erforderlich. Diese wird ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 110 dB(A) verlangt und muss vierteljährlich erfolgen. Dafür kann dann bei der Berechnung der nötigen Schalldämmung des Gehörschutzes der Praxisabschlag entfallen (siehe TRLV Lärm Teil 3).

Alle relevanten Details zum Inhalt von Unterweisungen sind in der DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz zu finden.