4. Gefährdungsbeurteilung

Die Gefahrstoffverordnung fordert vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung.

Dazu gehören im ersten Schritt die Erfassung aller Stoffe und Gemische, denen Beschäftigte ausgesetzt sein können, und die Betrachtung der gefährlichen Stoffeigenschaften. Alle notwendigen Informationen über die Stoffe und die empfohlenen Schutzmaßnahmen hat sich der Arbeitgeber aus den allgemein zugänglichen Quellen – wie Sicherheitsdatenblatt, Produktinformationen des Herstellers, Datenbanken oder Schriften wie diese Arbeitssicherheitsinformation – zu beschaffen.

Im Hinblick auf die mit den Chemikalien ausgeführten Tätigkeiten sind im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach der unten aufgeführten Maßnahmenhierarchie "STOP" festzulegen. Zu den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehört außer dem Ge- und Verbrauch u. a. die Lagerung, Mischung, Ab- und Umfüllen und Verdünnen, die innerbetriebliche Beförderung sowie die Entsorgung. Hilfestellung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bietet die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".

Grundsätze bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen
Unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung sind folgende Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen immer anzuwenden. Es gilt die Rangfolge "STOP":
  • Substitution
  • Technische Maßnahmen
  • Organisatorische Maßnahmen
  • Persönliche Schutzausrüstung

Substitution

Vorrangig ist zu prüfen, ob die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden können (z. B. reizend statt ätzend) oder ob das Arbeitsverfahren so verändert werden kann, dass geringere Stoffmengen freigesetzt werden (z. B. tauchen statt sprühen). Auch für den Ersatzstoff oder das Ersatzverfahren ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren.

Technische Maßnahmen

Das Ziel technischer Maßnahmen ist, die Mengen an Gefahrstoffen, denen Beschäftigte ausgesetzt sind, zu minimieren. Beispiele sind ein geschlossenes System, Absaugung oder Belüftung (siehe Abschnitt 5.1).

Organisatorische Maßnahmen

Durch organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass so wenige Beschäftigte wie möglich Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Auch die Begrenzung der Gefahrstoffmengen sowie die Information der Beschäftigten (Betriebsanweisung, Unterweisung) gehören dazu (siehe Abschnitt 5.2).

Persönliche Schutzausrüstung

Sofern eine Gefährdung nach Ausschöpfung obengenannter Maßnahmen nicht vermieden werden kann, ist persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen und von den Beschäftigten zu benutzen (siehe Abschnitt 5.3).

 

Autor: Hartmann
2015-2-25