Als Lagern gilt, wenn Flüssiggasflaschen in Vorrat gehalten werden. Als Lagern gilt nicht, wenn Flüssiggasflaschen als Reservebehälter zum Entleeren angeschlossen sind oder zum baldigen Entleeren bereitgehalten werden.
Flüssiggasflaschen dürfen nicht gelagert werden in Verkehrswegen (z.B. Treppenräumen, Fluren, Flucht- und Rettungswegen, Durchgängen, Durchfahrten, engen Höfen, Garagen) sowie grundsätzlich nicht in Räumen unter Erdgleiche (z.B. Kellerräume, -flure).
Allgemeine Schutzmaßnahmen für das Lagern in Räumen und das Lagern im Freien:
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Abb. 43: Schild P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" |
Abb. 44: Schild P 06 "Zutritt für Unbefugte verboten" |
Abb. 45: Schild W 21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" |
Lagern im Freien:
Innerhalb der Schutzbereiche dürfen sich z.B. keine Zündquellen, keine tiefer gelegenen
Bereiche und keine brennbaren Stoffe befinden. Die Abmessungen der Schutzbereiche
sind dem Abschnitt 5 zu entnehmen, insbesondere Abb. 7 und 8. Der Schutzbereich
darf sich nicht auf Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen
erstrecken. Der Schutzbereich darf an höchstens 2 Seiten durch mindestens 2 m hohe
öffnungslose Schutzwände aus nicht brennbaren Baustoffen eingeengt sein. Wenn von
benachbarten Anlagen und Einrichtungen eine Gefährdung wie z.B. Brand- und Explosionsgefahr
ausgehen kann, ist ein Schutzabstand von mindestens 5 m einzuhalten. Der
Schutzabstand kann jedoch durch eine 2 m hohe Schutzwand aus nicht brennbaren
Baustoffen ersetzt werden.
Abb. 46: Ordnungsgemäßes Lagern im Freien
Zu den oben genannten allgemeinen Schutzmaßnahmen sind für das Lagern in Räumen weitere Anforderungen zu beachten, u.a.:
Alle für das Lagern im Freien und das Lagern in Räumen genannten Schutzmaßnahmen gelten grundsätzlich auch für entleerte Flaschen.