4. Unterweisung

Nach der ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsbeurteilung und den daraus resultierenden Maßnahmen bleiben nur noch vertretbare Restgefährdungen übrig. Der Unternehmer muss seine Beschäftigten durch Unterweisung den Umgang mit der Getränkeschankanlage beibringen und sie über die Restgefährdungen aufklären. Die Unterweisung hat vor dem ersten Arbeitsbeginn und danach regelmäßig, mindestens einmal pro Jahr zu erfolgen. Wenn auffällt, dass Beschäftigte nicht wie unterwiesen mit der Schankanlage umgehen oder gefährliche Situationen vorkommen, ist eine sofortige Nachunterweisung Pflicht.

Beschäftigte dürfen nur Tätigkeiten ausführen, für die sie ausreichend qualifiziert und unterwiesen sind (z. B. Wechsel von Getränke- und Grundstoffbehälter bzw. Druckgasflaschen, Reinigung der Anlage etc.). Der Unternehmer muss sich durch Nachfragen und Vormachenlassen vergewissern, dass die Beschäftigten das Vermittelte auch verstanden haben und anwenden können. Danach müssen alle Beschäftigten mit ihrer Unterschrift auf dem Unterweisungsnachweis (siehe Anhang 5) bestätigen, dass sie an der Unterweisung teilgenommen haben.

Nur zuverlässige, qualifizierte und unterwiesene Beschäftigte dürfen mit der Schankanlage arbeiten.

 

 

Autor: Hartmann
2020-11-19