Sicherheitstechnische Anforderungen für Ladebrücken und fahrbare Rampen enthalten die gleichnamigen Richtlinien (ZH 1/156), Ausgabe Oktober 1988.
Für die bauliche Ausführung sowie die Gestaltung der Verkehrswege ist die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) sowie die Arbeitsstättenverordnung mit dazugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR 17/1) heranzuziehen.
Für Hub-Ladebühnen (Ladebordwände) an LKWs ist die UVV "Hebebühnen" (VBG 14) anzuwenden.
Ladebrücken müssen mindestens 1,25 m breit sein; nur im Ausnahmefall (zwingendes bauliches Erfordernis) darf die nutzbare Breite bis auf 1,00 m reduziert werden.
Beim Einsatz von Transportmitteln sollen Ladebrücken mindestens 0,5 m breiter als die Spurweite des Fahrzeugs sein (Abb. 1).
Abb. 1 : Beladung eines LKW über Ladebrücke
Neigungen über 12,5 % (entspricht ca. 7 Grad) sind zu vermeiden. Ausreichende Rutschhemmung wird erreicht durch Auswahl geeigneter Materialien für die begehbaren Verkehrsflächen. Hier eignen sich z. B. Tropfenbleche oder Rillenmaterial (Abb. 2).
Abb. 2: Integrierte Ladebrücke: Rutschhemmung durch profilierten Belag