7. Prüfen von elektrischen Anlagen und Arbeitsmitteln

Maschinen, elektrische Geräte und Anlagen sind im Betriebsalltag schädigenden Einflüssen wie Materialalterung, Beschädigungen, Nässe und Staub ausgesetzt. Bleiben solche Schäden unentdeckt, führt das früher oder später zu gefährlichen Situationen. Regelmäßige Elektroprüfungen an Maschinen, elektrischen Geräten und Anlagen helfen, elektrische Gefährdungen zu vermeiden.

Wie häufig muss geprüft werden?
Die Zeitabstände zwischen den einzelnen Prüfungen legen Unternehmerinnen / Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest. In der Praxis bewährt haben sich die Fristen für wiederkehrende Prüfungen nach der DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" bzw. der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen". Tabelle 3 zeigt die in unseren Branchen üblichen Fristen. Sie stellen somit eine gute Orientierung dar. Ausschlaggebend ist jedoch immer die betriebliche Situation. Daraus können sich sowohl kürzere als auch längere Prüffristen ergeben.

Tabelle 3: In Branchen der BGN übliche Fristen (Orientierungswerte)

Arbeitsmittel

Prüffrist

Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Arbeitsmittel z. B.:

  • Elektroinstallationen bis zur Steckdose
  • fest installierte Geräte wie Elektroherde, Backöfen, Fettbackgeräte, Kochkessel, Konvektomaten, Kühlschränke,
  • fest installierte Maschinen wie Teigkneter, Teigausrollmaschinen, Teigteilmaschinen, Teigwirkmaschinen, Bandsägen, Entschwarter, Füllmaschinen, Kutter, Mengmaschinen, Wölfe, Rührmaschinen, Brotschneidemaschinen, Speiseeismaschinen

4 Jahre

Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Arbeitsmittel in "Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art" wie:

  • Räume mit elektrischen Saunaöfen,
  • Vergnügungseinrichtungen und Buden auf Kirmesplätzen,
  • Zirkusse,
  • Elektrische Anlagen in Caravans

1 Jahr

Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel z. B.:

  • Mixer, Aufschnittschneidemaschinen, Verkaufswaagen, Kaffeeautomaten, Kochplatten, Toaster, Rührgeräte, Puddingkocher, Wärmewagen/Warmhaltegeräte, elektrisch beheizte Messerabstreifer, Bügeleisen, Betäubungszangen, elektrisch betriebene Handsägen und Messer, Teppichreinigungsgeräte
  • Elektrowerkzeuge
  • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckern

6 Monate

Bei sehr geringer Fehlerquote: in allen Bereichen außer Büros 1 Jahr /

in Büros 2 Jahre

Weitere Hinweise zu Prüffristen sind in der TRBS 1201 aufgeführt.

Elektrische Arbeitsmittel müssen wiederkehrend geprüft werden!

Wer darf prüfen?
Die regelmäßigen Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen gehören ausnahmslos in die Hände von Fachleuten. Im Fachjargon spricht man von einer "zur Prüfung befähigten Person". Das ist eine Person, die durch ihre elektrotechnische Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung elektrischer Arbeitsmittel besitzt (z. B. Elektrofachkraft). Die zur Prüfung befähigte Person ist für die sichere Durchführung der Prüfung verantwortlich. Sie prüft den ordnungsgemäßen Zustand des elektrischen Arbeitsmittels und entscheidet, ob ein Arbeitsmittel noch sicher verwendet werden kann.

Eine befähigte Person für die Durchführung der Prüfungen zu bestimmen, gehört zu den Aufgaben der Unternehmerin/des Unternehmers im Arbeitsschutz.

Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Es ist bei Prüfungen der elektrischen Sicherheit jedoch sinnvoll, die Messwerte längerfristig aufzubewahren. So lassen sich mögliche Veränderungen an elektrischen Betriebsmitteln verfolgen.

Folgende Informationen sollte die Dokumentation enthalten:

Durch eine Prüfplakette ist die Prüfung zusätzlich am Gerät erkennbar (Abb. 5). Beispiele für Prüfprotokolle enthält die DGUV Information 203-070 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Fachwissen für den Prüfer".

Abb. 5: Prüfplakette für eine Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 (beispielhaft)

 

 

Autor: Hartmann
2015-2-24