Kontrolle und Prüfung – der Unterschied

Wer macht was bei Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen? Die überarbeitete TRBS 1201 gibt Antwort

Mit der 2015 novellierten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde der Begriff der Kontrolle eines Arbeitsmittels neu eingeführt – in Abgrenzung zur Prüfung. Im technischen Regelwerk konkretisiert die TRBS 1201 diese Unterscheidung. Ihre überarbeitete Fassung zeigt auf, was kontrolliert und was geprüft werden muss und wer das machen darf.

von Stefan Grund und Thomas Real

Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen – so lautet der neue Titel der in 2019 überarbeiteten TRBS 1201. Zunächst die Begriffsdefinitionen:

In Abgrenzung zur Prüfung eines Arbeitsmittels werden unter Kontrollen alle betrieblichen Maßnahmen verstanden, die darauf abzielen, offensichtliche Mängel festzustellen (§ 4 Abs. 5 BetrSichV). Mängel, die die sichere Verwendung des Arbeitsmittels beeinträchtigen können. Hierzu gehören wie bisher die regelmäßigen Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen.

Prüfungen von Arbeitsmitteln müssen vor der erstmaligen Verwendung und danach wiederkehrend durchgeführt werden – wenn die Bedingungen des § 14 Abs. 1 bis 4 der BetrSichV erfüllt sind.

Handelt es sich bei einem Arbeitsmittel um eine überwachungsbedürftige Anlage, sind die verpflichtenden Prüfvorschriften einschließlich der darin genannten Prüffristen für diese Arbeitsmittel einzuhalten (§§ 15 und 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2). Nur zugelassene Überwachungsstellen und in Ausnahmen auch zur Prüfung befähigte Personen dürfen überwachungsbedürftige Anlagen prüfen. In der Nahrungsmittelindustrie sind das vor allem Druckbehälteranlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Aufzugsanlagen.

Kontrolle oder Prüfung? Gefährdungsbeurteilung ist entscheidend

Ob und in welchem Umfang an einem Arbeitsmittel Kontrollen oder Prüfungen durchzuführen sind, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen und dokumentieren. Hierbei muss er die Umstände der tatsächlichen Verwendung des Arbeitsmittels bewerten. Diese Umstände sind z. B.

Bei der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber zu dem Ergebnis kommen, dass bei gleichartigen Arbeitsmitteln in einem Fall eine Kontrolle, im anderen Fall eine Prüfung erforderlich ist. Der Unterschied ergibt sich aus der Bewertung der jeweiligen Verwendungs- und Umgebungsbedingungen.

Kontrollen: wann und wer?

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass wegen möglicherweise auftretender Mängel ein Arbeitsmittel nicht sicher verwendet werden kann, dann muss vor seiner Verwendung eine Kontrolle auf offensichtliche Mängel durchgeführt werden. Offensichtliche Mängel können z. B. fehlende Schutzeinrichtungen, nicht ordnungsgemäße Befestigungen, ein nicht ordnungsgemäßer Zustand oder auch nicht wirksame Schutzmaßnahmen sein.

Der Arbeitgeber beauftragt besonders unterwiesene Beschäftigte mit der Durchführung der Kontrollen. Wie die Kontrollen im Einzelnen durchgeführt werden, muss in Form von Betriebsanweisungen vorgegeben werden. Eine Dokumentation der Kontrollen ist nicht erforderlich.

Kontrollen auf offensichtliche Mängel – Beispiele

Typische offensichtliche Mängel an Arbeitsmitteln der Lebensmittelindustrie, die durch Kontrollen frühzeitig erkannt werden sollen, sind u. a.:

Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutzeinrichtungen – Beispiele

Neben der Kontrolle auf offensichtliche Mängel muss auch die Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen kontrolliert werden. Typische Kontrollen der Funktionsfähigkeit werden durchgeführt bei:

Prüfungen: was und wer?

Die Prüfungen von Arbeitsmitteln sind in § 14 BetrSichV geregelt. Diese Prüfungen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person durchführen. Qualifizierung und Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person sind in der TRBS 1203 beschrieben.

Prüfung vor der ersten Verwendung

Bei Prüfungen von Arbeitsmitteln muss der Arbeitgeber zunächst einmal feststellen, ob die Sicherheit eines Arbeitsmittels von den Montagebedingungen abhängt. Beispiele hierfür sind:

Wiederkehrende Prüfungen

Hat die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, dann müssen sie wiederkehrend geprüft werden. Schädigende Einflüsse sind z. B. Verschleiß, mechanische Beschädigungen durch Transportvorgänge oder der Ausfall elektrischer Sicherheitseinrichtungen. Die Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung legt der Arbeitgeber fest. Im Anhang 4 der TRBS 1201 sind Beispiele für bewährte Prüffristen von Arbeitsmitteln aufgelistet.

Prüffristen – Beispiele

Typische Beispiele von Arbeitsmitteln/Schutzeinrichtungen in der Nahrungsmittelindustrie, die mindestens jährlich zu prüfen sind:

Eine außerordentliche Prüfung vor der weiteren Verwendung eines Arbeitsmittels muss durchgeführt werden, wenn es

Zusätzliche Vorgaben einschließlich Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen gibt es für bestimmte Arbeitsmittel wie Flüssiggasanlagen oder Krane (Anhang 3 BetrSichV).

Prüfergebnis und Dokumentation

Werden bei der Prüfung eines Arbeitsmittels Mängel festgestellt, sodass bei seiner Verwendung eine Gefährdung von Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden kann, muss der Arbeitgeber das Arbeitsmittel der Verwendung entziehen.

Über die wiederkehrenden Prüfungen sind Aufzeichnungen zu erstellen, die mindestens Auskunft geben über die Art der Prüfung, den Prüfumfang und das Ergebnis der Prüfung. Die Aufzeichnung ist bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Bei mobil eingesetzten Arbeitsmitteln ist am Betriebsort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten. Dies betrifft z. B. ortsveränderliche Flüssiggasanlagen wie Grillgeräte oder Katalytöfen.

Autor: Thomas Real, Stefan Ggrund