Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Arbeitsmedizinische Vorsorge hilft, im Betrieb arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten zu verhüten und frühzeitig zu erkennen. Arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen oder anzubieten ist Arbeitgeberpflicht.

Grundlage für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge ist die in regelmäßigen Abständen zu überprüfende Gefährdungsbeurteilung. Ermitteln Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung – gegebenenfalls zusammen mit einem Betriebsarzt – mögliche Hautgefährdungen für die verschiedenen Arbeitsbereiche. Legen Sie anschließend fest, für welche Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist.

In den BGN-Mitgliedsbetrieben ist Feuchtarbeit die häufigste Hautgefährdung. Bei Feuchtarbeit kann arbeitsmedizinische Vorsorge in Frage kommen.

Welche arbeitsmedizinische Vorsorge Sie als Arbeitgeber bei Ihren Beschäftigten durchführen lassen oder ihnen anbieten müssen, ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.

Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Feuchtarbeit

Eine arbeitsmedizinsche Vorsorge ist

Die Zeiten der Arbeiten im feuchten Milieu und Zeiten des Tragens flüssigkeitsdichter Handschuhe sind zu addieren, wenn nicht wirksame Maßnahmen zur Regeneration der Haut getroffen worden sind (TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt. Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen ).

Alle wichtigen Infos zur arbeitsmedizinischen Vorsorge auf einen Blick enthält der BGN-Flyer „Arbeitsmedizinische Vorsorge im Betrieb – Eine Information für Arbeitgeber“  PDF-Symbol