Zone oder nicht?
Flüssiggasanlagen und Flüssiggasflaschen – Zoneneinteilung, Beispiele
Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, müssen in Zonen eingeteilt werden. Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zur Zoneneinteilung sowie Beispiele, wann bei Flüssiggasanlagen und Flüssiggasflaschen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.
Zu einer Explosion kann es kommen, wenn gleichzeitig und innerhalb eines bestimmten Konzentrationsbereichs
vorhanden sind. Damit keine Explosion auftreten kann, muss mindestens eine der für eine Explosion notwendigen Voraussetzungen vermieden werden.
Eine explosionsfähige Atmosphäre kann durch ein Gemisch aus Luft und dem brennbaren Flüssiggas entstehen. Flüssiggase sind üblicherweise Gemische der brennbaren Gase wie Propan, Propen, Butan, Buten.
Explosionsfähige Atmosphäre liegt jedoch nur dann vor, wenn die untere Explosionsgrenze (UEG) überschritten und die obere Explosionsgrenze (OEG) unterschritten ist. Für Propan und Butan gilt
Propan | UEG = 2,1 Vol.-% | OEG = 9,5 Vol.-% |
n-Butan | UEG = 1,5 Vol.-% | OEG = 8,5 Vol.-% |
Um Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) auftreten kann, zu erkennen und vor Zündquellen zu schützen, müssen diese nach der
in Zonen eingeteilt werden [§ 5 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)].
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist dabei definiert als eine explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden [§ 2 Abs. 9 BetrSichV]. Bei mehr als 10 Litern explosionsfähiger Atmosphäre als zusammenhängender Menge geht man von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre aus [EX-RL (Explosionsschutz-Regeln), BGR 104]. Also ist bei mehr als 10 Litern explosionsfähiger Atmosphäre immer eine Zone vorhanden.
Für brennbare Gase gibt es folgende Zoneneinteilungen [Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV]:
Die Zone tritt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf. Die nachfolgenden Erläuterungen zum Wahrscheinlichkeitsbegriff geben hierzu Anhaltspunkte:
- Häufig oder über lange Zeiträume: Zeitlich überwiegend bezogen auf die tatsächliche Betriebszeit, z. B. mehr als 50 %.
- Normalerweise nicht oder nur kurzzeitig: Wenige Male pro Jahr für ca. eine halbe Stunde.
- Gelegentlich: Dauer und Häufigkeit zwischen den beiden ersten Begriffen.
Eine explosionsfähige Atmosphäre, die nicht in solchen Mengen zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als gefährlich und führt damit zu keiner Zone. Allerdings können auch kleinere Mengen bereits gefahrdrohend sein, wenn sich in deren unmittelbarer Nähe Menschen befinden.
Zur Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche wird ausschließlich der Normalbetrieb betrachtet [Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV]. Zum Normalbetrieb einer Flüssiggasanlage gehören insbesondere das Betreiben der Anlage und der Wechsel der Flüssiggasflasche(n).
Zum Zeitpunkt eines Wechsels der Flüssiggasflasche(n) ist betriebsbedingt von einem kurzzeitigen Gasaustritt auszugehen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zu einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre bzw. einer Zone.
Zur Zoneneinteilung werden also störungsbedingte Austritte von Flüssiggas in Folge z. B. mechanischer Beschädigung der Schlauchleitung nicht berücksichtigt.
Für bestimmte Anwendungsfälle kann die Beispielsammlung der BG Chemie (→ EX-RL-Beispielsammlung BGR 104) zur Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen herangezogen werden [Technische Regel für Betriebssicherheit „Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre“ (TRBS 2152 Teil 2)].
Die nachfolgenden Beispiele zur Zoneneinteilung wurden durch den Fachausschuss (FA) „Chemie“, Arbeitskreis „Explosionsschutz“ verabschiedet und in die Beispielsammlung der EX-RL, BGR 104 mit aufgenommen.
Die Beispiele sollen als Entscheidungshilfe bei der Beurteilung der Explosionsgefahr für die Sicherheit und als Hilfe zur Erstellung des Explosionsschutzdokumentes dienen.
Vorbemerkung:
Voraussetzung:
Begründung:
Hinweis:
Bei dieser Betrachtung wird vorausgesetzt, dass vor und für den Zeitraum des Flaschenwechsels entweder
Eine Mehrflaschenanlage ist eine Anlage, bei der die Gasentnahme aus mehr als einer Flasche gleichzeitig erfolgen kann (Abb. 6).
Mehrflaschenanlage mit 2 bis 6 Flaschen
Abb.6: Beispielhafte Mehrflaschenanlage
Begründung:
Beim Flaschenwechsel einer Mehrflaschenanlage mit 2 bis 6 Flaschen tritt insbesondere das im Leitungssystem befindliche Gas aus. Es werden deutlich mehr als 10 Liter explosionsfähige Atmosphäre (→ Gas-/Luftgemisch) - also gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - unter atmosphärischem Druck freigesetzt. Somit ist eine Zone vorhanden. Da die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre jedoch nur kurzzeitig auftritt, ist auch „nur“ eine Zone 2 vorhanden.
Zone für Mehrflaschenanlage mit 2 bis 6 Flaschen siehe Abb. 7.
Abb. 7: Zone für Mehrflaschenanlage mit 2 bis 6 Flaschen im Freien
Mehrflaschenanlage mit 2 bis 6 Flaschen im Flaschenschrank
Zone für Mehrflaschenanlage mit 2 bis 6 Flaschen im Flaschenschrank siehe Abb. 8.
Abb. 8: Zone für Mehrflaschenanlage mir 2 bis 6 Flaschen im Flaschenschrank im Freien
Begründung:
Anlehnend an das Beispiel in Abb.6/7 werden beim Flaschenwechsel einer Mehrflaschenanlage mit 2 bis 6 Flaschen im Flaschenschrank deutlich mehr als 10 Liter explosionsfähige Atmosphäre (→ Gas-/Luftgemisch) - also gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - freigesetzt. Somit ist eine Zone vorhanden.
Zum Zeitpunkt des Flaschenwechsels tritt gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre im Innern des Flaschenschrankes auf. Folglich ist im Flaschenschrank eine Zone 1 vorhanden.
Zum Flaschenwechsel muss die Tür bzw. müssen die Türen des Flaschenschrankes geöffnet werden. Dadurch wird beim Flaschenwechsel auch Gas bzw. ein Gas-/Luftgemisch außerhalb des Flaschenschranks austreten. Außerhalb des Flaschenschranks tritt - insbesondere aufgrund der vermutlich schnelleren Vermischung mit der Umgebungsluft - gefährliche explosionsfähige Atmosphäre grundsätzlich nur kurzzeitig auf. Somit ist außerhalb des Flaschenschrankes auch „nur“ die Zone 2 vorhanden.
Voraussetzung:
Flaschen sind gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern und stehend zu lagern bzw. bereitzuhalten. Die Flaschenabsperrventile müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z. B. Ventilschutzkappen, gegebenenfalls Verschlussmuttern).
Flaschen sind grundsätzlich nicht in Räumen unter Erdgleiche zu lagern und bereitzuhalten.
Flaschen zum Vorrat dürfen höchstens in der gleichen Anzahl an den Stellen bereitgehalten werden, an denen Flaschen zum Entleeren angeschlossen sind.
Flasche(n) in ausschließlich ungeöffnetem Zustand
→ Es ist keine Zone um die Flasche vorhanden.
Begründung:
Bei dieser Betrachtung wird zu Grunde gelegt, dass die Flaschen bzw. die Flaschenabsperrventile
Flasche(n) (teilentleerte, leere ungereinigte) mit geschlossenem Flaschenabsperrventil
→ Es ist keine Zone bei nachgewiesener Dichtheit des Flaschenabsperrventils vorhanden.
Begründung:
Die Dichtheit des Flaschenabsperrventils wird durch Prüfung mit z. B. schaumbildenden Mitteln (Lecksuchspray) nachgewiesen (Abb. 9). Dies gilt sowohl für teilentleerte sowie für entleerte ungereinigte Flaschen. Die Dichtheitsprüfung des geschlossenen Flaschenabsperrventils ist umgehend nach jedem Trennen von einer Flüssiggasanlage durchzuführen.
Abb. 9: Beispielhafte Dichtheitsprüfung mittels Lecksuchspray; die Dichtheitsprüfung ist mit auf dem Flaschenabsperrventil aufgeschraubter Verschlussmutter durchzuführen.