Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen ermitteln und festlegen. Im Anhang 3 Abschnitt 2 der BetrSichV sind u. a. die "Höchstfristen" für die wiederkehrenden Prüfungen festgelegt (§ 14 (4)
Höchstfristen |
Ortsfeste Flüssiggasanlagen, z. B. stationärer Herd, Kocher, Grill mindestens alle 4 Jahre |
Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen, z. B. Heizstrahler, Katalytofen, Anlagen in fliegenden Bauten mindestens alle 2 Jahre |
Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen mindestens alle 2 Jahre |
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor mindestens einmal jährlich |
Flüssiggasanlagen, die Arbeitsmittel (nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV) sind, müssen von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Das ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Flüssiggasanlage verfügt.
Weitere Informationen in der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen", unter Ziffer 4.2 und im Anhang 2)
Zum Beispiel in der Prüfer-Datenbank der BGN.
Die Prüfungen müssen dokumentiert werden. Nutzen Sie für die Dokumentation der Prüfung z. B. nachfolgende Prüfbescheinigungen. Die Formulare sind auch in Word hinterlegt.
Prüfplaketten oder dergleichen sind nicht erforderlich. Sie können aber zusätzlich angebracht werden.
Bei der Wahl der Flaschengröße (z.B. 5-kg-, 11-kg- oder 33-kg-Flasche) spielt die Verdampfungsleistung eine entscheidende Rolle. 5-kg-, 11-kg- und 33-kg-Flaschen haben jeweils unterschiedliche Verdampfungsleistungen (siehe Tabelle). Damit die benötigte Gasmenge mit dem erforderlichen Druck zur Verfügung steht, sind insbesondere die Anschlusswerte der Geräte, die Betriebsdauer und die Außentemperatur zu berücksichtigen. Richtwerte zu Entnahmeleistungen aus Flaschen können aus der Tabelle abgelesen werden.
Entnahmeart bzw. Belastungsmöglichkeit in kg/h | Entnahmeleistung bei entsprechender Flaschengröße in kg/h | ||
5 kg | 11 kg | 33 kg | |
Kurzzeitig bzw. bei stoßweiser Entnahme (20 Min.) | 1,0 kg/h | 1,5 kg/h | 3,0 kg/h |
Periodisch bzw. bei 50 % Unterbrechungen | 0,5 kg/h | 0,8 kg/h | 1,8 kg/h |
Dauerentnahme | 0,2 kg/h | 0,3 kg/h | 0,6 kg/h |
Nach den Regelungen in § 2 (6) BetrSichV ist eine zur Prüfung befähigte Person eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.
Die TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" konkretisiert in Ziffer 4.2 diese Anforderungen unter anderem mit folgendem Hinweis: "Wenn diese Personen ihre für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten, z. B. durch regelmäßige Teilnahme an spezifischen Lehrgängen für befähigte Personen zur Prüfung von Flüssiggasanlagen. Die Teilnahme sollte spätestens nach fünf Jahren wiederholt werden."
Aufgrund vieler Nachfragen aus der Praxis haben die Berufsgenossenschaften zusammen mit den Fachverbänden (DVGW und DVFG) spezifische Lehrgänge für Prüfpersonen entwickelt.
Die BGN hat zusammen mit den Fachverbänden (DVGW und DVFG) spezifische Lehrgänge für Prüfpersonen entwickelt. Anbieter dieser Lehrgänge finden Sie hier.
Ausbildungslehrgänge zum Prüfer (zur Prüfung befähigte Personen) von Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor bieten:
Anerkannte Ausbildungslehrgänge sind durchzuführen nach
"DGUV-Grundsatz 310-006 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Personen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/ Flüssiggasverbrauchsanlagen".
Bei Fragen können Sie sich an das Sachgebiet "Flüssiggas" wenden:
Fachbereich Nahrungsmittel
Sachgebiet "Verwendung von Flüssiggas"
Karl-Marx-Str. 24
44141 Dortmund
Mobil: 0152 56773136
Fax 0800 197755316230
E-Mail: sachgebiet-fluessiggas@bgn.de