GHS im Betrieb

Übergangszeit am 1. Juni 2015 abgelaufen

GHS-Kennzeichnung

Seit gut einem halben Jahr dürfen Hersteller chemischer Produkte nur noch die Einstufung und Kennzeichnung nach GHS* vornehmen. In manchen Unternehmen herrscht Unsicherheit darüber, welcher Handlungsbedarf dadurch für sie als Chemikalien-Verwender besteht. Eine häufige Frage: Müssen Betriebe ihre Lagerbestände umetikettieren?

von Dr. Elke Töllner

Der Stichtag 1. Juni 2015 ist ausschließlich für Hersteller und Inverkehrbringer chemischer Produkte maßgeblich. Allerdings dürfen sie ihre Lagerbestände mit alter Kennzeichnung noch bis 30. Mai 2017 verkaufen. Es ist also völlig legal, wenn Unternehmen jetzt noch Chemikalien mit den alten orangefarbigen Gefahrstoff-Symbolen aus dem Lagerbestand eines Herstellers geliefert bekommen. Sie dürfen sie weiter verwenden und müssen auch nicht umetikettieren.

[ Dr. Elke Töllner ist Mitarbeiterin der BGN-Prävention in der Abteilung „Zentrale Anlagenberatung/Internationale Verbindungen“ und GHS-Fachberaterin. ]

Alte und neue Kennzeichnung weiterhin nebeneinander

Noch mindestens eineinhalb Jahre lang wird es in der betrieblichen Praxis sowohl Gefahrstoffgebinde mit alter Kennzeichnung als auch GHS-gekennzeichnete Gebinde geben. Wichtig ist, dass die Beschäftigten beide Systeme verstehen.

[ *GHS steht für Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals. Es vereinheitlicht weltweit die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Die Umsetzung von GHS in Europa geschieht durch die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging). ]

UMSETZUNG VON GHS IM BETRIE
Durch die Einstufung und Kennzeichnung nach GHS kann im Betrieb folgender Handlungsbedarf bestehen:
Mehr Infos und Links zu den Rechtstexten einschließlich den Bekanntmachungen des BMAS: http://ghs.portal.bgn.de
1 Gefährdungsbeurteilung Überprüfen
Die Kennzeichnung auf dem Etikett von Chemikalienbehältern dient der ersten Warnung und gibt nicht zwingend alle Gefahren wieder. Als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist sie also keineswegs ausreichend. Informationsquellen sind hier z. B. das Sicherheitsdatenblatt, Informationen zur Anwendung oder Verwendung wie z. B. Dosierung, Datenbanken, Informationen der Berufsgenossenschaften.
2 Gefahrstoffverzeichnis ergänzen
Im Gefahrstoffverzeichnis kann die Einstufung nach der bisherigen Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie entfallen, wenn das Produkt GHS-gekennzeichnet ist. Die Angaben zur Einstufung enthält Abschnitt 2.1 des Sicherheitsdatenblatt Beispiel: Einstufung von Ethanol: Flam. Liq. 2; H225. (Entzündbare Flüssigkeit, Kategorie 2; Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar). Die Abkürzungen müssen im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 16 erläutert sein.
3 Betriebsanweisungen ändern
Die Betriebsanweisungen sollten dieselbe Kennzeichnung enthalten wie die Originalbehälter im Betrieb. Die Verwendung von Gruppenbetriebsanweisungen ist nach wie vor möglich. Die BGN bietet Musterbetriebsanweisungen gemäß GHS an.
www.bgn.de, Shortlink = 1149
4 Unterweisungen der Beschäftigten durchführen
Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem ist natürlich auch Thema der jährlichen und gegebenenfalls einer außerplanmäßigen Unterweisung der Beschäftigten.
5 Innerbetriebliche Kennzeichnung anpassen
Bei der innerbetrieblichen Kennzeichnung von z. B. Apparaturen, Rohrleitungen, Lagertanks oder Laborflaschen müssen grundsätzlich alle Kennzeichnungselemente des Originalgebindes übernommen werden. Gegebenenfalls kann eine vereinfachte Kennzeichnung nach TRGS 201 angewendet werden. Ein vereinfachtes Kennzeichnungssystem für Standflaschen im Labor enthält die DGUV Information 213-850.

[ Auf unserer Website http://ghs.portal.bgn.de informieren wir Sie ausführlich zum Thema GHS und CLP- Verordnung. ]

Handlungsbedarf in Sachen Umstellung besteht im Betrieb immer dann, wenn eine Chemikalie erstmals mit GHS-Kennzeichnung geliefert wurde. Denn das Gefahrstoffverzeichnis, die Betriebsanweisungen und Unterweisungen müssen mit den vorhandenen Gebinden korrespondieren. Dieses Prozedere hat sich in vielen Betrieben inzwischen eingespielt und ist schon recht weit fortgeschritten. Entscheidend ist, dass alle im Betrieb verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind. Aus Sicherheitsgründen sollen Gefahrstoffe und gefährliche Gemische so weit wie möglich in Originalgebinden bleiben und auch nicht umetikettiert werden. Eine gleichzeitige Kennzeichnung eines Gebindes mit orangefarbigen Gefahrstoff-Symbolen und neuen Piktogrammen ist nicht zulässig.

Alte Kennzeichnung

Alte Kennzeichnung
(oben, mit orangefarbigen Symbolen).

Autor: Dr. Elke Töllner